1. September 2025 | Publication

Anerkennung ausländischer
erbrechtlicher Entscheide

1. September 2025 | Publication
Anerkennung ausländischer
erbrechtlicher Entscheide
in: Vollstreckung – Herausforderungen und Lehren aus der Praxis, S. 83 ff., Dike Verlag AG, Zürich 2025 (Herausgeber: Catelli/Sunaric) Book chapter

Nach schweizerischem Recht erwerben Erben den Nachlass grundsätzlich als Ganzes im Moment des Ablebens des Erblassers qua Universalsukzession von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Über die einzelnen Nachlassgegenstände können die Erben ab diesem Zeitpunkt aber dennoch nicht ohne Weiteres verfügen. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten ist regelmässig zuerst eine Anerkennung ausländischer Legitimationsausweise wie Erbscheine, Willensvollstreckerzeugnisse und Urteile in der Schweiz erforderlich, bevor die Erben (oder ein Willensvollstrecker bzw. dessen ausländisches Pendent) eines im Ausland wohnhaften Erblassers das in der Schweiz belegende Nachlassvermögen in Besitz nehmen können. Dies gilt jedenfalls insofern, als in der Schweiz keine eigene internationale Zuständigkeit gem. Art. 86–89 IPRG besteht, um Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden in erbrechtlichen Angelegenheiten auszustellen.

Das schweizerische IPRG lässt im Bereich des Erbrechts sehr weitgehend ausländische Entscheidungen anerkennen bzw. vollstreckbar erklären. Art. 96 IPRG regelt sowohl die möglichen Anerkennungsobjekte als auch die anerkannten Zuständigkeiten (sog. indirekte Zuständigkeit). Zusätzlich sind auch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen der Art. 25–27 IPRG zu beachten, welche sinngemäss auch für Entscheidungen oder Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (Art. 31 IPRG).

In einer kurzen Übersicht sollen nachstehend die Besonderheiten hinsichtlich der Anerkennung erbrechtlicher Entscheide und Urkunden dargestellt werden. Da im Bereich des Erbrechts vor allem hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Rechtsakte Besonderheiten bestehen (während sich die Vollstreckung nach allgemeinen Prinzipien richtet), widmet sich der vorliegende Beitrag vorwiegend anerkennungsrechtlichen Fragen.