24 September 2025 | Publication
Die Fernwirkung des strafrechtlichen
nemo-tenetur-Grundsatzes im
Verwaltungsverfahren – ein
Paradigmenwechsel am Beispiel des FINMA
(Pre-)Enforcements
24 September 2025 | Publication
Die Fernwirkung des strafrechtlichen
nemo-tenetur-Grundsatzes im
Verwaltungsverfahren – ein
Paradigmenwechsel am Beispiel des FINMA
(Pre-)Enforcements
Andrew Garbarski/Louis Frédéric Muskens/Mattia Brugger, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025, in: www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 24. September 2025 Journal
Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhobene Beweise in einem späteren Strafverfahren verwertet werden dürfen. Im Zentrum steht dabei der nemo-tenetur-Grundsatz. Obwohl das Urteil nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt und nur in Dreierbesetzung erlassen worden ist, enthält es einige interessante und neuartige Ausführungen. Das Bundesgericht hält darin nämlich nicht nur fest, dass eine Person – trotz Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren – ein Verweigerungsrecht hat, wenn ihr dadurch eine strafrechtliche Verfolgung droht oder wenn dadurch ihre Lage in einem anhängigen oder künftigen Verfahren verschlechtert werden könnte. Sondern das Bundesgericht hebt ebenfalls hervor, dass die Verwaltungsbehörde die Person auch auf dieses Recht hinweisen muss. Tut sie dies nicht, obwohl der untersuchte Sachverhalt ebenfalls strafrechtlich relevant sein könnte, verletzt sie den nemo-tenetur-Grundsatz, was die Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweise in einem späteren Strafverfahren nach sich zieht. In diesem Urteil distanziert sich das Bundesgericht also von seiner bisherigen Rechtsprechung, die die Verwertbarkeit nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Anwendung sogenannt unzulässigen Zwanges («improper compulsion»), verweigerte.
Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhobene Beweise in einem späteren Strafverfahren verwertet werden dürfen. Im Zentrum steht dabei der nemo-tenetur-Grundsatz. Obwohl das Urteil nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt und nur in Dreierbesetzung erlassen worden ist, enthält es einige interessante und neuartige Ausführungen. Das Bundesgericht hält darin nämlich nicht nur fest, dass eine Person – trotz Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren – ein Verweigerungsrecht hat, wenn ihr dadurch eine strafrechtliche Verfolgung droht oder wenn dadurch ihre Lage in einem anhängigen oder künftigen Verfahren verschlechtert werden könnte. Sondern das Bundesgericht hebt ebenfalls hervor, dass die Verwaltungsbehörde die Person auch auf dieses Recht hinweisen muss. Tut sie dies nicht, obwohl der untersuchte Sachverhalt ebenfalls strafrechtlich relevant sein könnte, verletzt sie den nemo-tenetur-Grundsatz, was die Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweise in einem späteren Strafverfahren nach sich zieht. In diesem Urteil distanziert sich das Bundesgericht also von seiner bisherigen Rechtsprechung, die die Verwertbarkeit nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Anwendung sogenannt unzulässigen Zwanges («improper compulsion»), verweigerte.