24 septembre 2026 | Publication

Transparenz ist kein Selbstzweck

24 septembre 2026 | Publication
Transparenz ist kein Selbstzweck
GesKR 3/2026, S. 385-392 Journal

Die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an kotierten Gesellschaften bildet einen Eckpfeiler eines transparenten schweizerischen Kapitalmarkts, wobei neben Aktien auch Beteiligungsderivate der Meldepflicht unterliegen. Neben dem Erwerb oder der Veräusserung, oder, bezüglich Beteiligungsderivaten auch deren Ausübung oder Nichtausübung, welche zur Tangierung eines Grenzwerts i.S.v. Art. 120 Abs. 1 FinfraG führen, lösen unter anderem auch Änderungen gewisser gemeldeter Informationen, wie die wesentlichen Bedingungen von Beteiligungsderivaten, eine Meldepflicht aus. Beim Rollen von Beteiligungsderivaten – dem Ersetzen auslaufender Optionen durch neue, ohne dabei einen Grenzwert i.S.v. Art. 120 Abs. 1 FinfraG zu tangieren – stellte sich die Frage, ob ein solches gleichwohl einer Meldepflicht unterliegt – sei es aufgrund einer «hypothetischen» Grenzwerttangierung oder aufgrund des Tatbestandes der Änderung der wesentlichen Bedingungen bereits gemeldeter Beteiligungsderivate gemäss Art. 16 Abs. 2 FinfraV-FINMA. Die Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange (OLS) und die FINMA beantworteten diese Frage unterschiedlich: Während die OLS eine Meldepflicht bejahte, verneinte die FINMA als entscheidende Behörde eine solche.

Der Beitrag zeichnet die Grundlagen der Offenlegung von Beteiligungsderivaten nach, stellt die Praxis der OLS und der FINMA zum Rollover dar und geht der grundlegenden Frage nach, welche Bedeutung der Transparenz als ratio legis des Offenlegungsrechts zukommt.