Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich ein ehemaliger CEO eines Unternehmens, das Partei eines kartellrechtlichen Verfahrens ist, in diesem kartellrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Allerdings scheint das Bundesgericht ein Aussageverweigerungsrecht der gegenwärtigen Organe eines beschuldigten Unternehmens zu bejahen.