4. Juni 2026 | Briefing
Bundesgericht bestätigt, dass auch eine
Gesamtabrede vom Abredebegriff gemäss
Art. 4 Abs. 1 Kartellgesetz erfasst ist
4. Juni 2026 | Briefing
Bundesgericht bestätigt, dass auch eine
Gesamtabrede vom Abredebegriff gemäss
Art. 4 Abs. 1 Kartellgesetz erfasst ist
Im Fall Engadin I hatten mehrere Bauunternehmen u.a. von 2008 bis 2012 verschiedene Submissionsabreden getroffen. Die Wettbewerbskommission (WEKO) und das Bundesverwaltungsgericht hatten entschieden, dass hier nicht nur einzelne Submissionsabreden sondern eine projektübergreifende Gesamtabrede vorlag, die diese einzelnen Abreden überwölbte. Entsprechend wurden die Bauunternehmen für eine Gesamtabrede mit einer Dauer von 2008 bis 2012 sanktioniert. Eines der Bauunternehmen vertrat die Auffassung, dass es die Figur der Gesamtabrede im Schweizer Kartellrecht nicht gebe (bzw. dass diese Figur nicht vom Begriff der Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 Kartellgesetz (KG) erfasst sei. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück und entschied, dass die Figur der Gesamtabrede vom Begriff der Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG erfasst sei.
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Fall auch erstmals dazu, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) zulässig sind.
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Fall auch erstmals dazu, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) zulässig sind.