24. April 2026 | Briefing

Opting-Out: Ein Überblick über den
Revisionsverzicht in der Schweiz

24. April 2026 | Briefing
Opting-Out: Ein Überblick über den
Revisionsverzicht in der Schweiz
  • Aktiengesellschaften, welche der eingeschränkten Revisionspflicht unterliegen und weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben, können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die Revision verzichten – sog. “Opting-Out”.
  • Seit dem 1.1.2025 ist ein solcher Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre möglich (Art. 727a OR).
  • Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) hat bereits 2024 und 2025 zu dieser Neuerung in zwei Praxismitteilungen Stellung genommen. Dennoch blieben im Rechtsalltag verschiedene praktische Fragen offen. Diese hat das EHRA am 3. März 2026 in seiner Praxismittelung 1/2026 geklärt.
  • Die Gesellschaft muss vor Beginn des Geschäftsjahres, für den das Opting-Out erstmals gelten soll, den entsprechenden Aktionärsbeschluss fassen und beim Handelsregisteramt anmelden. Für das Geschäftsjahr, in welchem der Opting-Out Beschluss gefällt wird, bleiben die Prüfungspflicht und das Mandat der Revisionsstelle bis zur Abnahme der geprüften Jahresrechnung bestehen.
  • Bei der Anmeldung des Opting-Outs beim Handelsregister ist die letzte geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Das EHRA hat klargestellt, dass auch die vorletzte Jahresrechnung genügt, wenn die letzte noch nicht von der Generalversammlung abgenommen wurde.
  • Ein Opting-Out bei einer Gesellschafts-Gründung bleibt weiterhin zulässig.
  • Das Rückwirkungsverbot gilt auch für Opting-Outs bei Stiftungen.