1 septembre 2025 | Publication
Vollstreckung von Erfüllungs- und
Nachbesserungsansprüchen
1 septembre 2025 | Publication
Vollstreckung von Erfüllungs- und
Nachbesserungsansprüchen
in: Vollstreckung – Herausforderungen und Lehren aus der Praxis, S. 1 ff., Dike Verlag AG, Zürich 2025 (Herausgeber: Catelli/Sunaric) Book chapter
Der Erfüllungsanspruch stellt im schweizerischen Vertragsrecht konzeptionell den Regelfall bei Nichterfüllung einer Leistungspflicht dar. Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann der Gläubiger grundsätzlich auf der Erbringung der geschuldeten Leistung in natura bestehen, sofern sie nicht unverschuldet objektiv oder subjektiv unmöglich geworden ist (Art. 119 OR). Der Realerfüllungsanspruch soll im Ausgangspunkt des Leistungsstörungsrechts stehen und als Primärrecht dem Schadenersatzanspruch vorgehen.
Wird ein vertraglicher Anspruch gerichtlich zugesprochen, erfolgt die Erfüllung in der überwiegenden Zahl der Fälle freiwillig. Bleibt sie hingegen aus, wird die Durchsetzung unausweichlich: Für Geldforderungen gilt das SchKG, während die ZPO die Vollstreckung nicht geldwerter Leistungen – insbesondere Verpflichtungen zum Tun, Unterlassen oder Dulden – regelt. Letztere ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
Der Erfüllungsanspruch stellt im schweizerischen Vertragsrecht konzeptionell den Regelfall bei Nichterfüllung einer Leistungspflicht dar. Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann der Gläubiger grundsätzlich auf der Erbringung der geschuldeten Leistung in natura bestehen, sofern sie nicht unverschuldet objektiv oder subjektiv unmöglich geworden ist (Art. 119 OR). Der Realerfüllungsanspruch soll im Ausgangspunkt des Leistungsstörungsrechts stehen und als Primärrecht dem Schadenersatzanspruch vorgehen.
Wird ein vertraglicher Anspruch gerichtlich zugesprochen, erfolgt die Erfüllung in der überwiegenden Zahl der Fälle freiwillig. Bleibt sie hingegen aus, wird die Durchsetzung unausweichlich: Für Geldforderungen gilt das SchKG, während die ZPO die Vollstreckung nicht geldwerter Leistungen – insbesondere Verpflichtungen zum Tun, Unterlassen oder Dulden – regelt. Letztere ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.