18 May 2026 | Legal Insight

Neue Anonymisierungspraxis des
Bundesverwaltungsgerichts bei Urteilen
zur Spezialitätenliste

18 May 2026 | Legal Insight
Neue Anonymisierungspraxis des
Bundesverwaltungsgerichts bei Urteilen
zur Spezialitätenliste
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Leitentscheiden vom 18. Dezember 2025 (BVGer C-4148/2022 und C-4153/2022) seine bisherige Anonymisierungspraxis bei Urteilen im Bereich der Spezialitätenliste (SL) für konfektionierte Arzneimittel grundlegend neu ausgerichtet: Statt wie bisher eine vollständige Anonymisierung vorzunehmen, legt das Gericht neu zentrale Informationen zu den betroffenen Präparaten und Zulassungsinhaberinnen offen. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Pharmaunternehmen, die gegen Verfügungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Arzneimittelpreise Beschwerde führen.

Die neue Anonymisierungspraxis: Was wird offengelegt?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte seine Anonymisierungspraxis bei SL-Urteilen bereits in früheren Urteilen des Jahres 2025 stillschweigend angepasst – so etwa in den Entscheiden BVGer C-861/2022 (9. Mai 2025), C-146/2022 (28. Juli 2025) und C-326/2022 (27. November 2025) –, ohne diese Praxisänderung jedoch zu begründen. Diese unbegründete Praxis setzt sich auch im jüngsten Entscheid BVGer C-3838/2023 (3. März 2026) fort. Mit den beiden Leitentscheiden C-4148/2022 E.6–6.6 und C-4153/2022 E.6–6.6 liefert das Gericht nun erstmals eine ausführliche rechtliche Begründung für diesen Schritt. Konkret werden in der frei verfügbaren Urteilspublikation folgende Angaben neu offengelegt: die Zulassungsinhaberin bzw. Herstellerin, die Produktnamen, die Wirkstoffe, die Indikationen, die Packungsgrössen und Dosierungen, das Datum der Aufnahme in die SL sowie die Publikumspreise und der Senkungssatz bzw. therapeutische Quervergleich (TQV)-Abstand. Das Gericht orientiert sich damit an der jüngsten Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 9C_275/2024 vom 16. Dezember 2024, 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2024, 9C_726/2023 vom 16. Juli 2024 und 9C_162/2023 vom 12. März 2024):

Rechtliche Grundlage: Das Bundesgerichtsurteil 1C_642/2020
Massgebend für diese Praxisänderung ist das Bundesgerichtsurteil 1C_642/2020 E. 5.6 vom 17. März 2022. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass eine Anonymisierung unverhältnismässig ist, wenn das betroffene Präparat und die Zulassungsinhaberin auf der vom BAG jährlich veröffentlichten Liste der beschwerdebetroffenen Arzneimittel aufgeführt sind – denn in diesem Fall gelten diese Informationen als “bereits bekannt” im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Informationsreglements des Bundesverwaltungsgerichts. Eine weitergehende Anonymisierung, die lediglich bezweckt, Rückschlüsse auf die betroffenen Produkte und Unternehmen zu verhindern, sei damit unzulässig.

Grenzen der Offenlegung: Schutz echter Geschäftsgeheimnisse
Die neue Praxis bedeutet indessen keine schrankenlose Offenlegung. Echte Geschäftsgeheimnisse – also Informationen, die über die auf der BAG-Liste bereits öffentlich bekannten Angaben hinausgehen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse besteht – bleiben weiterhin geschützt. Das Gericht nimmt in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen der Justizöffentlichkeit und den privaten Schutzinteressen vor.

Die Praxisänderung schafft mehr Transparenz in einem besonders sensiblen Bereich des Arzneimittel- und Krankenversicherungsrechts. Für Pharmaunternehmen bedeutet dies, dass Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Überprüfung der SL-Aufnahmebedingungen künftig mit einer deutlich eingeschränkteren Möglichkeit zur Anonymisierung verbunden sind. Auf der anderen Seite bieten die nun öffentlich zugänglichen Entscheide wertvolle Einblicke in die Behördenpraxis: Unternehmen können daraus ersehen, wie das BAG den TQV etwa bei Konkurrenzprodukten anwendet und wo erfolgversprechende Angriffspunkte liegen.