Ab 1. Januar 2026 gilt für die Rüge von Mängeln an Grundstücken und unbeweglichen Werken neu zwingend eine Rügefrist von mindestens 60 Tagen. Diese Frist ersetzt die bisher im Obligationenrecht vorgesehene sofortige Rügepflicht und kann vertraglich nicht verkürzt werden. Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2026 abgeschlossen werden.