Das Schweizer Bundesgericht hat klargestellt, dass ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 Kartellgesetz (KG) eine Wettbewerbsschädigung voraussetzt. Es hat zudem klargestellt, dass ein Verhalten, um missbräuchlich zu sein, effektiv potentiell geeignet sein muss, eine Wettbewerbsschädigung bzw. eine Verdrängungswirkung zu erzeugen. Ein bloss hypothetisches Potential der Wettbewerbsschädigung reicht nicht aus.