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FAQ

  • What is a high risk?

    Lorem Ipsum is simply dummy text of the printing and typesetting industry. Lorem Ipsum has been the industry's standard dummy text ever since the 1500s, when an unknown printer took a galley of type and scrambled it to make a type specimen book. It has survived not only five centuries, but also the leap into electronic typesetting, remaining essentially unchanged. It was popularised in the 1960s with the release of Letraset sheets containing Lorem Ipsum passages, and more recently with desktop publishing software like Aldus PageMaker including versions of Lorem Ipsum.

  • What information do I have to give FDPIC?

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  • What does "necessary to protect the individual" mean?

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  • What information do I have to give FDPIC?

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  • What are the exceptions to this rule?

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Auf einen Blick

Ausländische private Verantwortliche sind neu unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Vertreter in der Schweiz zu benennen. Der Vertreter dient primär betroffenen Personen und dem EDÖB als Ansprechpartner und gilt als Zustellungsbevollmächtigter. Die Bestimmung hat Ähnlichkeiten mit Art. 27 DSGVO.

Einleitung

Der Vertreter dient primär betroffenen Personen und dem EDÖB als Ansprechpartner und gilt als Zustellungsbevollmächtigter. Dagegen ist er nicht verantwortlich für die vom Verantwortlichen begangenen Datenschutzverletzungen. Die Bestimmung hat Ähnlichkeiten mit Art. 27 DSGVO.

Wann muss ein Vertreter ernannt werden?

    Zur Ernennung eines Vertreters in der Schweiz sind Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

    (i) Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten;

  • Beispiel

    Es ist nicht abschliessend geklärt, was alles unter dem Begriff des hohen Risikos zu subsumieren sein wird. Damit ist auch Stand heute nicht klar bzw. vollständig abschätzbar, wie gross der Teil ausländischer Verantwortlicher ist, welcher von der Bestimmung erfasst sein wird. [Indes sind Verantwortliche generell gehalten, die Risiken aufgrund der Grundprinzipien möglichst gering zu halten, was im Ergebnis dazu führen könnte, dass viele ausländische Verantwortliche vom Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht erfasst sein werden.]

  • (ii) sie diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten in der Schweiz beobachten;

  • Beispiel für das Angebot von Waren oder Dienstleistungen

    Es ist nicht abschliessend geklärt, was alles unter dem Begriff des hohen Risikos zu subsumieren sein wird. Damit ist auch Stand heute nicht klar bzw. vollständig abschätzbar, wie gross der Teil ausländischer Verantwortlicher ist, welcher von der Bestimmung erfasst sein wird. [Indes sind Verantwortliche generell gehalten, die Risiken aufgrund der Grundprinzipien möglichst gering zu halten, was im Ergebnis dazu führen könnte, dass viele ausländische Verantwortliche vom Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht erfasst sein werden.]

  • Beispiel für für Verhaltensbeobachtung

    Es ist nicht abschliessend geklärt, was alles unter dem Begriff des hohen Risikos zu subsumieren sein wird. Damit ist auch Stand heute nicht klar bzw. vollständig abschätzbar, wie gross der Teil ausländischer Verantwortlicher ist, welcher von der Bestimmung erfasst sein wird. [Indes sind Verantwortliche generell gehalten, die Risiken aufgrund der Grundprinzipien möglichst gering zu halten, was im Ergebnis dazu führen könnte, dass viele ausländische Verantwortliche vom Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht erfasst sein werden.]

Checkliste

Art. 14 Vertretung
1. Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
b. Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
c. Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung. d. Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.

2. Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.

3. Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.

Art. 15 Pflichten der Vertretung
1.Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

2. Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte aus-üben kann.